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Statuten drucken -
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Kapfenberger Turnverein" (K.T.V.)
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kapfenberg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Er gehört dem Dachverband ASVÖ (Allgemeiner Sportverband Österreichs) an.
§ 2 Vereinszweck
(1) Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabeordnung und bezweckt die Erhaltung, Hebung und Förderung der Volksgesundheit, insbesondere die körperliche Ertüchtigung sowie geistige und charakterliche Erziehung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung sowie durch das von Friedrich Lud-
(2) Der Verein tritt für eine demokratische Verfassung, die Freiheit, Unabhängigkeit und Unteil-
(3) Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Als ideelle Mittel dienen:
a) Pflege von Turnen und Sport in anerkannten Sportarten, insbesondere im Gerättur-
b) allgemeine körperliche Ertüchtigung und Turnen als Grundsportart;
c) Durchführung von/und Teilnahme an Wettkämpfen, Turn-
d) Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte;
e) Errichtung und Betrieb von Sportstätten, Spielplätzen und Sportheimen;
f) Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und anderen Druckwerken;
g) Erteilung von Unterreicht, vereinsorientierte Aus-
h) die Pflege des Volksliedes, des Volkstanzes und des volkstümlichen Brauchtums.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel (Geld und Sachen) werden aufgebracht durch:
a) Beiträge der Mitglieder;
b) Geld-
c) Bausteinaktionen, Einschreibegebühren;
d) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;
e) Flohmärkte und Basare;
f) Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen; Verkauf von Sportutensilien);
g) Veranstaltungen;
h) Werbung jeglicher Art (einschließlich Bandwerbung):
i) Sportlerablösen;
j) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereins bzw. seiner Mitglieder):
k) Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon;
l) Erteilung von Unterreicht; Abhaltung von Kursen;
m) Zinserträge und Beteiligungserträge
n) Verpachtung einer Gastronomieeinrichtung;
o) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können physische wie juristische Personen werden.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern.
(4) Verdienten Personen kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung die Eh-
(5) Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre sind Vereinsangehörige.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Lei-
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsper-
(2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindes-
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als 6 Monate mit der Zahlung Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen eines Verhaltens, dass das Ansehen des gefährdet oder die Belange des Vereines nachteilig beeinflusst, auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens beschlos-
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgeleg-
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereins schädigt. Vereinsangehörige und Mit-
§ 8 Vereinsorgane
(1) Organe dieses Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Leitungsorgan
c) Sportausschuss
d) Rechnungsprüfer
e) Schiedsgericht
(2) Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 Lit. b,c,d beträgt zwei Jahre; sie dauert jeden-
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand (Leitungsorgan) innerhalb von vier Wochen einzuberufen:
a) auf Beschluss des Verstandes;
b) auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung;
c) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel allen stimm-
d) auf Verlangen eines/der Rechnungsprüfer(s).
(3) Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens fünf Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingelangt sein und müssen beraten wer-
(5) Gültige Beschlüsse -
(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur Mitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet, das 16. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig). Für die Funktionen des Obmannes, Finanzreferenten, Schriftführers und ihrer Stellvertreter ist Volljährigkeit erforder-
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter gem. Abs. 6) anwesend sind. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Er-
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drit-
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter bzw. mangels diesem das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
§ 10 Aufgabe der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. ‚Ihr steht das Recht zu, in al-
a) Entgegennahme der Berichte des Leitungsorganes (Vorstandes);
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen-
c) Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;
d) Beschlussfassung über den Voranschlag;
e) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungs-
f) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungs-
g) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder sowie der Beitragszahlungszeiträume;
h) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vor-
i) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
j) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
k) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen sowie über zeitgerecht eingebrachte Anträge.
§ 11 Leitungsorgan (Vorstand)
(1) Das Leitungsorgan -
a) stimmberechtigten Mitgliedern:
1. Obmann und seine Stellvertreter;
2. Schriftführer und sein Stellvertreter;
3. Finanzreferent und sein Stellvertreter;
4. Vorsitzender des Sportausschusses bzw. Oberturnwart und sein Stellvertreter
b) Mitglieder mit beratender Stimme:
1. Referenten zur Beratung in speziellen Sach-
2. Fachbeiräte bzw. Sektionsleiter
3. Beiräte
(2) Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzu-
Ist mehr als die Hälfte der von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten Vor-
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorherseh-
(3) Die Funktionsdauer des Leitungsorganes (Vorstandes) beträgt zwei Jahre; sie dauert
jedenfalls bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mangels diesem vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(6) Den Vorsitz führt der Obmann oder bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter bzw. mangels diesem das an Jähren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vor-
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten und dieser zu erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfä-
(11) Die Rechnungsprüfer nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 12 Aufgaben des Leitungsorganes (Vorstandes)
(1) Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organ-
(2) Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Sta-
(3) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Ver-
a) für einen geregelten Sport-
b) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
c) Übungs-
d) zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist; das Vermögen zu verwalten; ein Budget zu erstellen; bei Eingehen von Verpflichtun-
e) ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen; nach Abläufe des Rechnungsjahres innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen-
f) Beitragsgebühren, Mitgliedsbeiträge und den Beitragszahlungszeitraum festzulegen;
g) eine ordentliche (bzw. außerordentliche) Mitgliederversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung zu berichten;
h) Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen;
i) Statutenänderungen anzuzeigen.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Leitungsorganmitglieder
(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes; in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Finanzreferenten.
(2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitglieder-
(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(4) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereins verantwort-
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Fi-
§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf zwölf Monate nicht überschreiten.
(3) Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von vier Monaten nach Erstellung der Einnahmen-
(4) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungs-
(5) Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und sind berech-
(6) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8,9 und 10 sinn-
§ 15 Sportausschuss
(1) Zur Beratung des Vorstandes in allen den Sportbetrieb des Vereines betreffenden Angelegen-
(2) Der Sportausschuss besteht aus
a) den Fachwarten bzw. Sektionsleitern;
b) den Vertretern der Aktiven, die nach einem vom Vorstand festzulegenden Verfahren aus den die jeweilige Sportart auszuübenden Mitglieder gewählt werden;
c) vom Sportausschuss fallweise oder dauernd beigezogenen Beratern.
(3) Der Sportausschuss wählt einen Vorsitzenden (Sportleiter) und einen Stellvertreter, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Sie haben Sitz und Stimme im Vorstand.
(4) Der Sportausschuss wird von seinem Vorsitzenden (bzw. Stellvertreter) nach Bedarf einberu-
§ 16 Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Es setzt sich aus fünf ordentlichen, volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan (Vorstand) zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet un-
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit ein-
§ 17 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen au-
(2) Eine derartige Mitgliederversammlung ist der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mindes-
(3) Im all der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu übertragen, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu ver-
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschluss-
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